§ 42 GOLT - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung).
(2) Wird vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen.
(3) Ergibt sich bei namentlicher Abstimmung, bei einer Wahl oder bei der Auszählung nach Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht erreicht ist, stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben sowie Zeitpunkt und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Die Abstimmung oder die Wahl wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Das Verlangen einer namentlichen Abstimmung bleibt dabei in Kraft.