§ 133 GOLT - Diskontinuität
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Gesetzentwürfe, selbständigen Anträge und Anfragen als erledigt; dies gilt nicht für Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung.
(2) Das Ende der Wahlperiode oder die Auflösung des Landtags beendet auch die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen; § 87 Abs. 5 bleibt unberührt.