§ 133 GOLT - Diskontinuität

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Gesetzentwürfe, selbständigen Anträge und Anfragen als erledigt; dies gilt nicht für Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung.

(2) Das Ende der Wahlperiode oder die Auflösung des Landtags beendet auch die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen; § 87 Abs. 5 bleibt unberührt.