§ 38 GOLT - Verweisung zur Sache

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

(2) Der Präsident kann Redenden, die in derselben Rede dreimal zur Sache gerufen worden sind, das Wort entziehen. Ist einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so darf es das Wort bis zum Schluss der Besprechung nicht wieder erhalten.