§ 126 GOLT - Verkehr mit der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Landesregierung.

(2) Akten der Landesregierung oder der Ministerien werden durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte angefordert.