§ 119 GOLT - Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Über jede Sitzung des Landtags wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.
(2) Die Sitzungsprotokolle über öffentliche Sitzungen werden an die Abgeordneten sowie die Landesregierung verteilt.
(3) Über nicht öffentliche Sitzungen des Landtags (§ 19 Abs. 2 und 3) wird das Sitzungsprotokoll lediglich in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, können in diese Protokolle Einsicht nehmen; über die Einsicht ist Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Der Landtag kann auf Verlangen von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass auch das Sitzungsprotokoll über eine nicht öffentliche Sitzung verteilt wird.
(5) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen des Landtags wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet wird.