§ 40 HmbLVO - Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Der Landespersonalausschuss (§ 102 HmbBG) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über
- 1.die Dauer der Probezeit..(§ 7 Absätze 1 und 6).
- 2.das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2),
- 3.die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung (§ 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2).
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über
- 1.das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung (§ 14 Absatz 2),
- 2.die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg (§ 27 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9),
- 3.die Voraussetzungen für den Aufstieg (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absätze 1 und 3).
(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.