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§ 40 HmbLVO - Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Der Landespersonalausschuss (§ 102 HmbBG) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    die Dauer der Probezeit..(§ 7 Absätze 1 und 6).
  2. 2.
    das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2),
  3. 3.
    die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung (§ 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2).

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung (§ 14 Absatz 2),
  2. 2.
    die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg (§ 27 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9),
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absätze 1 und 3).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).