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  • ab 01.10.1978 (außer Kraft)

§ 15 HmbLVO - Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

Note 1=sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2=gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3=befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4=ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Note 5=mangelhaft: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
Note 6=ungenügend: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).