§ 4 HmbLVO - Ordnung der Laufbahnen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
(3) Eingangsamt der Laufbahn ist im
- 1.einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 oder 3,
- 2.mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6,
- 3.gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9,
- 4.höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13
der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören, gelten als einander gleichwertig.