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  • ab 01.10.1978 (außer Kraft)

§ 34 HmbLVO - Sonderregelung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

Für den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt an Stelle des § 33 Absatz 3 folgende Vorschrift:

Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).