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  • ab 01.10.1978 (außer Kraft)

§ 21 HmbLVO - Prüfungszeugnis  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung eine Bescheinigung. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann.

(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Prüfling in der Prüfung getäuscht hat, kann die zuständige Behörde die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis zurückfordern, wenn der letzte Prüfungstag weniger als ein Jahr zurückliegt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).