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§ 2 HmbLVO - Grundsätze  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.

(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn verlangt wird.

(3) In das Beamtenverhältnis soll in der Regel nicht mehr berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).