§ 2 HmbLVO - Grundsätze (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.
(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn verlangt wird.
(3) In das Beamtenverhältnis soll in der Regel nicht mehr berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.