§ 5 HmbLVO - Erwerb der Laufbahnbefähigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung
- 1.
- a)
für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
- b)
für eine Laufbahn des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung, für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch Erwerb der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung in dem durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Vorbildungsgang.
- 3.
für eine als gleichwertig geltende Laufbahn nach § 10 Absatz 2,
- 4.
als Aufstiegsbeamte für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 35,
- 5.
für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe nach § 6 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3.
(2) Andere Bewerber erwerben nach § 6 Absatz 2 HmbBG die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Laufbahnbefähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss (§ 102 HmbBG) festzustellen.