§ 28 HmbLVO - Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).