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  • ab 01.10.1978 (außer Kraft)

§ 18 HmbLVO - Zurückstellung von der Laufbahnprüfung, Verhinderung und Rücktritt  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Von der Laufbahnprüfung kann zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr oder Ausbildungsabschnitt nicht genügend vorbereitet erscheint.

(2) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Prüfungsleistungen verhindert, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat der Prüfling auf Verlangen ein Personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Laufbahnprüfung an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann eine unvollständig abgelegte Prüfung für bestanden erklären, wenn die nicht erbrachten Prüfungsleistungen für das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).