§ 24 HmbLVO - Vorbereitungsdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 23 berücksichtigt worden sind. § 12 gilt entsprechend.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.