§ 19 HmbLVO - Verstöße gegen die Ordnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
Wenn ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet oder entschieden werden, dass die Prüfungsleistung als nicht erbracht oder die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.