§ 8 HmbLVO - Anstellung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Die Beamten dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.
(2) Beamte, die das 32. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bereits während der Probezeit angestellt werden.
(3) Die Anstellung ist nur in dem Eingangsamt der Laufbahn zulässig.
(4) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren verzögert oder ist ein Beamter aus diesem Grund ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte. Voraussetzung für die Ausgleichsregelung nach Satz 1 im Falle der verzögerten Einstellung ist, dass der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat, Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wir nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur bis zum Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und volljährigen Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 bis 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.