Anlage 1.4.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Erster Rechtszug
4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht30,00 bis 250,00 EUR112,00 EUR
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag30,00 bis 312,50 EUR137,00 EUR
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren60,00 bis 400,00 EUR184,00 EUR
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag60,00 bis 500,00 EUR224,00 EUR
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
92,00 EUR
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
184,00 EUR
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer40,00 bis 270,00 EUR124,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1.vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag40,00 bis 337,50 EUR151,00 EUR
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren70,00 bis 470,00 EUR216,00 EUR
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag70,00 bis 587,50 EUR263,00 EUR
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
108,00 EUR
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
216,00 EUR
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG80,00 bis 580,00 EUR264,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag80,00 bis 725,00 EUR322,00 EUR
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren110,00 bis 780,00 EUR356,00 EUR
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag110,00 bis 975,00 EUR434,00 EUR
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
178,00 EUR
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
356,00 EUR
Berufung
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren70,00 bis 470,00 EUR216,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag70,00 bis 587,50 EUR263,00 EUR
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren70,00 bis 470,00 EUR216,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag70,00 bis 587,50 EUR263,00 EUR
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
108,00 EUR
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
216,00 EUR
Revision
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren100,00 bis 930,00 EUR412,00 EUR
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag100,00 bis 1.162,50 EUR505,00 EUR
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren100,00 bis 470,00 EUR228,00 EUR
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag100,00 bis 587,50 EUR275,00 EUR
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
114,00 EUR
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
228,00 EUR