Anlage 1.5.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren | 22,00 bis 264,00 € | 114,00 € |
5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 € | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € | 55,00 bis 385,00 € | 176,00 € |
5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |