Anlage 1.4.3 RVG - Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

Vorbemerkung 4.3:

(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.

(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4300Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift66,00 bis 737,00 €321,00 €
1.zur Begründung der Revision,
2.zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
3.in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
4301Verfahrensgebühr für44,00 bis 506,00 €220,00 €
1.die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
2.die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
3.die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4.die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
5.die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder
6.sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
4302Verfahrensgebühr für33,00 bis 319,00 €141,00 €
1.die Einlegung eines Rechtsmittels,
2.die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder
3.eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung
4303Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache33,00 bis 330,00 €
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
4304Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) 3.850,00 €