Anlage 1.2.2 RVG - Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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2200 | Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: | |
Die Gebühr 2200 beträgt | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |