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Anlage 1.2.2 RVG - Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2200Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAGin Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr
2201Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr