Anlage 1.4.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Erster Rechtszug
4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht44,00 bis 319,00 €145,00 €
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag44,00 bis 399,00 €177,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren77,00 bis 528,00 €242,00 €
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag77,00 bis 660,00 €295,00 €
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
121,00 €
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
242,00 €
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer55,00 bis 352,00 €163,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1.vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag55,00 bis 440,00 €198,00 €
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren88,00 bis 616,00 €282,00 €
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag88,00 bis 770,00 €343,00 €
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
141,00 €
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
282,00 €
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG110,00 bis 759,00 €348,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag110,00 bis 949,00 €424,00 €
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren143,00 bis 1.023,00 €466,00 €
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag143,00 bis 1.279,00 €569,00 €
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
233,00 €
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
466,00 €
Berufung
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren88,00 bis 616,00 €282,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag88,00 bis 770,00 €343,00 €
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren88,00 bis 616,00 €282,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag88,00 bis 770,00 €343,00 €
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
141,00 €
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
282,00 €
Revision
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren132,00 bis 1.221,00 €541,00 €
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag132,00 bis 1.526,00 €663,00 €
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren132,00 bis 616,00 €300,00 €
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag132,00 bis 770,00 €361,00 €
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
150,00 €
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
300,00 €