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Anlage 1.6.5 RVG - Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Diziplinarmaßnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Nr.GebührentatbestandGebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigtergerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6500Verfahrensgebühr22,00 bis 330,00 €141,00 €
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.