Anlage 1.2.1 RVG - Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2100Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2101Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt1,3
2102Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen 36,00 bis 384,00 €
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2103Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt60,00 bis 660,00 €