Anlage 1.5.1.2 RVG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 € | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |