Anlage 1.6.3 RVG - Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
---|---|---|---|
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
6300 | Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. | |||
6301 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
6302 | Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. | |||
6303 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. |