Anlage 1.4.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Erster Rechtszug
4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht40,00 bis 290,00 €132,00 €
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag40,00 bis 362,50 €161,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren70,00 bis 480,00 €220,00 €
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag70,00 bis 600,00 €268,00 €
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
110,00 €
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
220,00 €
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer50,00 bis 320,00 €148,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1.vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag50,00 bis 400,00 €180,00 €
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren80,00 bis 560,00 €256,00 €
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag80,00 bis 700,00 €312,00 €
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
128,00 €
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
256,00 €
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG100,00 bis 690,00 €316,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag100,00 bis 862,50 €385,00 €
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren130,00 bis 930,00 €424,00 €
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag130,00 bis 1.162,50 €517,00 €
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
212,00 €
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
424,00 €
Berufung
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren80,00 bis 560,00 €256,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag80,00 bis 700,00 €312,00 €
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren80,00 bis 560,00 €256,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag80,00 bis 700,00 €312,00 €
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
128,00 €
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
256,00 €
Revision
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren120,00 bis 1.110,00 €492,00 €
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag120,00 bis 1.387,50 €603,00 €
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren120,00 bis 560,00 €272,00 €
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag120,00 bis 700,00 €328,00 €
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
136,00 €
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
272,00 €