Anlage 1.4.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

(1)

Erster Rechtszug
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren 60,00 bis 400,00 EUR 184,00 EUR
4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag 60,00 bis 500,00 EUR 224,00 EUR
4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
92,00 EUR
4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
184,00 EUR
4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer 40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag 40,00 bis 337,50 EUR 151,00 EUR
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
108,00 EUR
4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
216,00 EUR
4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag 80,00 bis 725,00 EUR 322,00 EUR
4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag 110,00 bis 975,00 EUR 434,00 EUR
4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
178,00 EUR
4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
356,00 EUR
Berufung
4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
108,00 EUR
4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
216,00 EUR
Revision
4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR
4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag 100,00 bis 1.162,50 EUR 505,00 EUR
4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR
4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag 100,00 bis 587,50 EUR 275,00 EUR
4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
114,00 EUR
4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
228,00 EUR

(1) Red. Anm.:

Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.