Anlage 1.4.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Erster Rechtszug | ||||
4106 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR | |
4107 | Gebühr 4106 mit Zuschlag | 30,00 bis 312,50 EUR | 137,00 EUR | |
4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren | 60,00 bis 400,00 EUR | 184,00 EUR | |
4109 | Gebühr 4108 mit Zuschlag | 60,00 bis 500,00 EUR | 224,00 EUR | |
4110 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 | 92,00 EUR | ||
4111 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 | 184,00 EUR | ||
4112 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer | 40,00 bis 270,00 EUR | 124,00 EUR | |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren | ||||
1. | vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt, | |||
2. | im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG. | |||
4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag | 40,00 bis 337,50 EUR | 151,00 EUR | |
4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR | |
4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag | 70,00 bis 587,50 EUR | 263,00 EUR | |
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | 108,00 EUR | ||
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | 216,00 EUR | ||
4118 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG | 80,00 bis 580,00 EUR | 264,00 EUR | |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. | ||||
4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag | 80,00 bis 725,00 EUR | 322,00 EUR | |
4120 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren | 110,00 bis 780,00 EUR | 356,00 EUR | |
4121 | Gebühr 4120 mit Zuschlag | 110,00 bis 975,00 EUR | 434,00 EUR | |
4122 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | 178,00 EUR | ||
4123 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | 356,00 EUR | ||
Berufung | ||||
4124 | Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR | |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | ||||
4125 | Gebühr 4124 mit Zuschlag | 70,00 bis 587,50 EUR | 263,00 EUR | |
4126 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR | |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | ||||
4127 | Gebühr 4126 mit Zuschlag | 70,00 bis 587,50 EUR | 263,00 EUR | |
4128 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | 108,00 EUR | ||
4129 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | 216,00 EUR | ||
Revision | ||||
4130 | Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren | 100,00 bis 930,00 EUR | 412,00 EUR | |
4131 | Gebühr 4130 mit Zuschlag | 100,00 bis 1.162,50 EUR | 505,00 EUR | |
4132 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren | 100,00 bis 470,00 EUR | 228,00 EUR | |
4133 | Gebühr 4132 mit Zuschlag | 100,00 bis 587,50 EUR | 275,00 EUR | |
4134 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | 114,00 EUR | ||
4135 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | 228,00 EUR | ||
Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.