Anlage HG 2023
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2023,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2023 vom 19. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 286):
Das Haushaltsgesetz 2023 vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 84) wird wie folgt geändert:
In dem dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein:
- 1.
erhöht sich der Ansatz bei Titel 1007 - 633 18 mit der Zweckbestimmung "Förderungen nach dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" von 601.441,8 TEuro um 29.000.000 Euro auf 630.441,8 TEuro,
- 2.
erhöht sich der Ansatz bei dem bisherigen Leertitel 1003-359 02 "Entnahme aus der Rücklage Sondervermögen "Ausgleichsabgabe"" auf 10.000,0 TEuro,
- 3.
verringert sich der Ansatz bei Haushaltstitel 1007 633 20 (MG 03) (Corona KiTa-Aktionsprogramm) um 2.032,36 TEuro,
- 4.
vermindert sich der Ansatz bei Titel 1111-711 02 "Vorsorge für Mehrausgaben bei Bewirtschaftungskosten und Baumaßnahmen" von 26.431,0 TEuro um 16.967.640 Euro auf 9.463.360 Euro.
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beauftragte oder den Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen vom 25. September 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 463):
Das Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) vom 23. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 84), wird wie folgt geändert:
- 1.
Der Sachhaushalt wird wie folgt geändert:
Kapitel Seite Titel Zweck Soll 2023 in T€ Änderungsvorschlag Soll 2023 in T€ Differenz in T€ 01 04 41 422 01 Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten (Richterinnen und Richter) 0,0 25,0 25,0 01 04 41 412 02 Aufwandsentschädigung für die Flüchtlingsbeauftragte oder den Flüchtlingsbeauftragten 24,0 18,0 -6,0 01 04 41 428 01 Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte 518,2 499,2 -19,0 - 2.
Die Stellenpläne werden wie folgt geändert:
Bei Titel 01 04 42201 wird eine Stelle A16 eingerichtet; Erläuterung: Für eine hauptamtliche Flüchtlingsbeauftragte oder einen hauptamtlichen Flüchtlingsbeauftragten. (Das Grundgehalt soll sich abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der höchsten Erfahrungsstufe bemessen.)