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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 27 HG 2023 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000-Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bei 100 % fremdfinanzierten Projekten bis zu sechs befristet zusätzliche wissenschaftliche Planstellen und Stellen im Landesamt für Umwelt einzurichten, soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Übertragung von Teilen der unteren Treene (sogenannte Sielzüge) nebst angrenzenden Uferbereichen an die Stadt Friedrichstadt vertraglich zu regeln. In diesem Zusammenhang kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen des § 64 LHO zulassen.

(6) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Schadensfall im Zusammenhang mit dem "Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle" zusätzliche Ausgaben zu tätigen. Hierzu wird das Finanzministerium ermächtigt auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und entsprechende Haushaltsvermerke einzurichten, zu ändern und Mittel umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Umsetzung der Landesstrategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken, auch in den Einzelplänen 06, 07 und 10, einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in zusätzliche Ausgaben zur verpflichtenden Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie bis zu einem Betrag von 2.000.000 Euro für investive Maßnahmen einzuwilligen, soweit die Finanzierung durch Mittel aus dem Einzelplan 12 gedeckt ist.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen der Umsetzung einer neuen Vereinbarung mit Hamburg über die Erlaubnis zur Verbringung von Hamburger Baggergut zur Zuführung der aus der Vereinbarung erwarteten Einnahmen in ein noch zu errichtendes Sondervermögen zum Zweck der Finanzierung von Vorhaben des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und der grün-blauen Infrastruktur, insbesondere der Biodiversitätsstrategie, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern, Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen durch Einnahmen auf der Grundlage der neu zu schließenden Vereinbarung gedeckt ist.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Ankauf von Zertifikaten durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Kompensation von Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung gemäß § 4 Absatz 1 Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(11) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium direkt oder indirekt unter Beteiligung der Förderinstitute im Land Finanzmittelgebern die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein zugesagten Finanzmitteln (z. B. Krediten, Beteiligungskapital etc.) zu gewährleisten. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen des Landes darf 2.000.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Finanzministerium darf für die Gewährung der in Satz 1 genannten Sicherheitsleistungen auf Antrag erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.