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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 35 HG 2023 - Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8 a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, soweit die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen für die zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken geschlossenen Vereinbarungen gedeckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.