§ 24 HG 2023 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2023,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0715 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(3) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder anderer Ressorts und gegebenenfalls im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne von § 54 Absatz 2 Schulgesetz erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, umsetzen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren schließen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (Schule) darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf der Kulturstiftung des Landes Zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung entstehen.
(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(7) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, der Landeshauptstadt Kiel die Zusage zu erteilen, sich an den Kosten der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Konzertsaalgebäudes "Kieler Schloss" mit bis zu 11.000.000 Euro zu beteiligen, sofern die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Hierfür wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einzelplan 16 Titel mit entsprechendem Ansatz und Verpflichtungsermächtigung sowie Haushaltsvermerken einzurichten. Die Deckung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung erfolgt durch Entnahme aus dem Sondervermögen IMPULS 2030, durch Entnahme aus der Rücklage IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16.
(8) Auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf das Finanzministerium für das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein Stellen einrichten, kw-Vermerke ausbringen und streichen, soweit die Finanzierung gesichert ist.
(9) Zur Umsetzung des DigitalPakt Schule 2019-2024 darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(10) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Stadt Schleswig neben den im Kapitel 1607 bereits veranschlagten IMPULS-Mitteln in Höhe von 3.500.000 Euro die Zusage zu erteilen, sich an den Kosten für die Theaterspielstätte Schleswig mit bis zu weiteren 2.000.000 Euro zu beteiligen, sofern die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Die Deckung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung erfolgt durch Entnahme aus dem Sondervermögen IMPULS 2030, durch Entnahme aus der Rücklage IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16.
(11) Zur Umsetzung des Perspektiv-Schul-Programms (0710 - MG 27) darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(12) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, der Stiftung für die friesische Volksgruppe im Land Schleswig-Holstein (Friesenstiftung) zu gestatten, bis zu 50 % der nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 und § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 4), zur Verfügung stehenden Mittel für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu verwenden. Die Mittel sind ansonsten ausschließlich für die Aufstockung des Stiftungsvermögens der Friesenstiftung zu nutzen.
(13) Zur Umsetzung des Landeskonzeptes für die Berufliche Eingangsorientierung in Schulen in Schleswig-Holstein darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(14) Zur Umsetzung des Vorhabens der Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen in Schleswig-Holstein darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und umsetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die erforderlichen Willenserklärungen zur Anpassung des bestehenden oder zum Abschluss eines neuen Mietvertrages und einer Erhöhung des Mietzinses im Zuge der Modernisierungen durch den Vermieter der vom Land für die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek und das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein im Sartori & Berger-Speicher, Wall 47-51, 24103 Kiel angemieteten Räumlichkeiten abzugeben, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Zur Umsetzung der Maßnahme darf das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen.
(16) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Landeshauptstadt Kiel neben den im Titel 0740 - 893 02 MG 14 bereits veranschlagten Mitteln in Höhe von 500.000 Euro die Zusage zu erteilen, sich an den Kosten für die Sanierung und Modernisierung des Opernhauses und die Errichtung eines neuen Werkstattzentrums des Theaters Kiel mit bis zu weiteren 6.500.000 Euro zu beteiligen, sofern die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Ausbau des schulischen Ganztags aufgrund des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (Investitions- und Betriebskosten) auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermefke einzurichten oder zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(18) Für durch die Umstellung vom achtjährigen auf den neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien ausgelösten und nachgewiesenen Mehrbedarf von Schulträgern darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(19) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen entsprechend § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26, Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0703 nicht zu besetzen.
(20) Im Falle einer bestehenden Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Zuschüssen zu Unterbringungs- und Fahrtkosten von berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bei Berufsschulunterricht an zentralen Orten darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(21) Das Ministerium für Allgemeine Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, mit der Stiftung Schloss Glücksburg Verhandlungen über eine erhöhte institutioneile Förderung zu führen und dafür einen entsprechenden Vertrag für die Jahre 2024 bis 2028 zu schließen. Das Volumen einer Verständigung ist auf bis zu 1.240.000 Euro für den genannten Zeitraum beschränkt.
(22) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung des Erwerbs einer Immobilie durch den Büchereiverein Schleswig-Holstein e.V. Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 13.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Auf die Erhebung von Bearbeitungs- und Bürgschaftsentgelten wird verzichtet.