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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 HG 2023 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihaiteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, für die gemäß versicherungsmathematischem Gutachten zum Jahresabschluss jeweils berechnete erforderliche Höhe abzugeben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen zu beauftragen und der Investitionsbank die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank verpflichten, Darlehen, die die Investitionsbank ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen gewährt, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) mit der Errichtung und der Umsetzung eines Baulandfonds ("Aktiver Baulandfonds Schleswig-Holstein") zur Unterstützung der Kommunen durch Darlehensvergabe bis zu einer Höhe von 100.000.000 Euro beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Wohnraumschaffung zu beauftragen und der IB.SH die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen. Der voraussichtliche Abrechnungsbetrag ist jeweils im Folgejahr - erstmalig 2022 - im Haushalt zu veranschlagen. Die Deckung der Ausgaben erfolgt vorrangig bis zur Höhe von derzeit 13.000.000 Euro aus den Flächenmanagement-Mitteln des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Die von der IB.SH gewährten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein die Übernahme von im Jahr 2036 bestehenden Verlusten aus ausgefallenen Darlehen des nach Absatz 11 errichteten Baulandfonds bis zu einer Höhe von 20 v. H. der Darlehenssumme zu erklären. Die Darlehen dürfen in der Summe 100.000.000 Euro nicht übersteigen.

(6) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur die erforderlichen Erklärungen zum Abschluss einer Grundsatzvereinbarung (Letter of Intent) gegenüber dem Wasserverband Nord zur Beteiligung des Landes an einer neuen Trinkwasserleitung zwischen dem Festland und der Insel Pellworm abzugeben.

(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank zu beauftragen, zur Bereitstellung von zusätzlichen zinsgünstigen Darlehen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Mittel von bis zu 175.000.000 Euro am Finanzmarkt aufzunehmen sowie der Investitionsbank die Erstattung des aus der Refinanzierung entstehenden Zinsbedarfes zuzusagen.