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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 36 HG 2023 - Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Abweichend von § 92 Absatz 9 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2016 (GVOBl Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl-H. 2021, S. 2), legt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Zustimmung des Landtags den Kreditrahmen für das Klinikum fest.