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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 HG 2023 - Stellenpläne und Stellenübersichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Absatz 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses im Haushaltsjahr 2023 zwangsläufig erfordern.