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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 26 HG 2023 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personengruppen aus dem Ausland im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung bei Einrichtung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge als zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis zu insgesamt 400.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen, soweit die Ausgaben im Einzelplan 10 gedeckt sind. Sollte die Deckung nicht im Einzelplan 10 dargestellt werden können, bedarf die Zusage der Einwilligung des Finanzministeriums.