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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 HG 2023 - Investitionsbank

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank Schleswig-Holstein die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten Zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank Schleswig-Holstein treten.