§ 30 HG 2023 - Investitionsbank
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2023,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.
(2) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank Schleswig-Holstein die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten Zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank Schleswig-Holstein treten.