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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 HG 2023 - Deckungsfähigkeit und Rücklagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit Folgendes:

  1. 1.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54,

  2. 2.

    innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.

Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.

(2) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugutekommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Haushaltsvermerk bei Titel 1111 - 461 01 zu ändern, um nicht verbrauchte Haushaltsmittel einer Rücklage für Folgen des anstehenden Tarifabschlusses sowie für die Anpassung von Besoldung und Versorgung vollumfänglich zuzuführen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Entnahmen aus Rücklagen, die im Rahmen des Haushaltsvollzuges 2023 erfolgt sind und zur Deckung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben in Folge der Ostseesturmflut herangezogen werden, bis zur Höhe eines strukturellen Überschusses gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), diesen Rücklagen wieder zuzuführen, wenn die zu deckenden Ausgaben die Vorgaben des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllen, es sich mithin um ausgabeseitige finanzielle Transaktionen handelt. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung.