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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 HG 2023 - Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(6) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie zum Beispiel Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereitzustellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen zu decken.

(9) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinausgehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wiederbesetzt werden.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung, Verteilung- und Aufenthaltsbeendigung von Personen, die nach der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 593), zum Wohnen in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Landesunterkünften verpflichtet sind, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie, insbesondere für die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge erforderlichen Personalbedarfs, Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses den Sondervermögen

  • "InfrastrukturModernisierungs-Programm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" bei Titel 1611 - 634 03,

  • "Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 1105 - 634 01,

  • "Sondervermögen zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH)" bei Titel 1111 - 634 01 und Titel 0614 - 634 01 MG 02,

  • "Sondervermögen zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 0613 - 634 01 MG 08 sowie

  • "Sondervermögen zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in Schleswig-Holstein" bei Titel 0306 - 634 02

Mittel bis zur Höhe des strukturellen Überschusses gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), zuzuführen, wenn die Vorgaben des § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt sind und soweit der Finanzierungssaldo unter Bereinigung um die Inanspruchnahme des Landes durch die hsh finanzfonds AöR nicht negativ wird. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss trifft seine Entscheidung zum Vorschlag des Finanzministeriums über die Zuführungen aus dem strukturellen Überschuss entsprechend der Zwecke aus Satz 1 unverzüglich nach Feststellung durch einen vorläufigen Haushaltsabschluss.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts für Zwecke des Sondervermögens IMPULS 2030 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung aus Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16 gedeckt ist. Für das Kapitel 1611 ist das Finanzministerium zugleich zuständiges Ressort.

(14) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen zum notwendigen Defizitausgleich aus möglichen Steuernachzahlungen mit Landesunternehmen zu schließen. Hierfür darf das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten und umsetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Der Finanzausschuss muss in die Maßnahme einwilligen, wenn der Wert der Maßnahme 500.000 Euro übersteigt.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts zur Umsetzung einer Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Kommunalen Finanzausgleichs erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Verhütung der Übertragung und zur Bekämpfung des SARSCoV-2 (Coronavirus) und COVID-19, zur Koordinierung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen sowie zur Bewältigung möglicher Folgelasten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(18) Die zuständigen Fachministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verwaltungsvereinbarungen mit dem für Wirtschaft und Energie zuständigen Bundesministerium zur Beteiligung am Förderprogramm für Vorhaben von gemeinsamen Europäischen Interesse (Important Project of Common European Interest - IPCEI) und/oder nach dem Temporary Crisis and Transition Framework ("TCTF") abzuschließen. Der Anteil der Landesmittel an der jeweiligen, projektbezogenen Gesamtfördersumme darf 30 % nicht übersteigen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Fachministeriums die zur anteiligen Mitfinanzierung auf Basis der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Unterstützung von Ansiedlungsvorhaben, die durch Mittel von IPCEI und/ oder TCTF gefördert werden sollen oder gefördert werden, im Kapitel 1111, Maßnahmegruppe 16 die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(19) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für den Fall, dass das Projekt "Hansenetzwerk - Entwicklung innovativer, energieeffizienter Aquakulturtechnologien zur Produktion von Fisch, Meeresfrüchten und anderen aquatischen Nahrungsmitteln" des Fraunhofer-Entwicklungszentrums für Marine und Zelluläre Biotechnologie nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014 bis 2020 gefördert werden kann, über die bereits veranschlagten Mittel hinaus mit weiteren bis zu 1.940.000 Euro zu finanzieren, die erforderlichen Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(20) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden die für Versorgung, Schutz, Aufnahme und Integration seit dem 24. Februar 2022 aufgrund der militärischen Invasion russischer Streitkräfte aus der Ukraine geflüchteter oder vertriebener Personen sowie für Personen, die infolge des Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können und für darüber hinausgehende Folgelasten in Zusammenhang mit der militärischen Invasion erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Zur Sicherstellung der Integration im Rahmen schulischer und beruflicher Bildung und Betreuung wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag der für Bildung oder berufliche Bildung zuständigen Ministerien Planstellen und Stellen für allgemeinbildende und berufliche Schulen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Zur Sicherstellung der Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Verteilung von Schutzsuchenden durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des für das LaZuF zuständigen Ministeriums Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk auf den 31.12.2024 auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Soweit die Deckung durch Inanspruchnahme von Mitteln erfolgt, die aufgrund des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen, ist die Einwilligung des Finanzausschusses einzuholen.

(21) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ministeriums die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Mitteln zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes aus Titel 1111 - 971 13 erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern. Zur Deckung von neu eingerichteten Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 ist eine Rücklage in entsprechender Höhe aus den umgesetzten Mitteln zu bilden, vorzuhalten und deren Entnahme in der benötigten Höhe für das entsprechende Jahr vorzusehen.

(22) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen IMPULS 2030 Mittel zuzuführen, soweit die Zuführung gedeckt ist:

  1. 1.

    bis zu 100.000.000 Euro für Kostensteigerungen bei Hochbaumaßnahmen des Landes,

  2. 2.

    bis zu 100.000.000 Euro für Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen in Krankenhäusern nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LKHG) sowie im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH), sofern sie nicht über das ÖPP-Verfahren UKSH abgebildet werden,

  3. 3.

    bis zu 30.000.000 Euro für Maßnahmen der energetischen Sanierung und Modernisierung sowie die verstärkte Nutzung regenerativer Energien mit dem Ziel der Energieeinsparung in Landesliegenschaften und in Krankenhäusern nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LKHG) sowie im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH),

  4. 4.

    bis zu 20.000.000 Euro für IT- und Digitalisierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Energieeinsparung in der Landesverwaltung und in Krankenhäusern nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LKHG) sowie im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH).

(23) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen IMPULS 2030 für Radwegemaßnahmen an öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), bis zu 20.000.000 Euro zuzuführen, soweit die Zuführung gedeckt ist.

(24) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen IMPULS 2030 für die Kosten der Errichtung des Helmholtz-Institut Kiel für Digitale Implantat Forschung (HI-KIEL) in Kiel bis zu 50.000.000 Euro zuzuführen, soweit die Zuführung gedeckt ist.

(25) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.