Versionsverlauf


  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 27 UAG - Aussetzung des Verfahrens, Auflösung des Untersuchungsausschusses

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet auf Empfehlung des Untersuchungsausschusses der Landtag; ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrags (§ 2 Abs. 2) eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung dieser Minderheit. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden; auf Verlangen der Minderheit ist es wiederaufzunehmen.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchungen auflösen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.