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  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 20 UAG - Vereidigung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob ein Zeuge oder Sachverständiger zu vereidigen ist. Dies gilt auch bei Vernehmungen durch den ersuchten Richter.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss dies wegen der besonderen Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.

(3) Die Vereidigung ist auf die Aussage über genau zu bezeichnende Tatsachen zu beschränken. Vor der Vereidigung ist dem Zeugen oder Sachverständigen der entsprechende Teil seiner früheren Aussage vorzulesen und ihm Gelegenheit zu geben, sich noch einmal dazu zu äußern. Die §§ 66c bis 67 und § 79 Abs. 2 und 3 StPO finden Anwendung. § 63 StPO gilt mit der Maßgabe, dass der Betroffene (§ 15) an die Stelle des Beschuldigten tritt.

(4) Von der Vereidigung ist abzusehen,

  1. 1.
    wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
  2. 2.
    wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage rechtfertigen könnte,
  3. 3.
    in den Fällen des § 60 Nr. 1 StPO,
  4. 4.
    bei Betroffenen (§ 15).

(5) Bei Verweigerung der Eidesleistung findet § 16 Abs. 4 und 6 entsprechende Anwendung.