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  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 29 UAG - Kosten und Auslagen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Der Zeuge oder Sachverständige kann bei dem Kreisgericht Erfurt die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen. § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Dem Betroffenen können die durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden; § 464a Abs. 2 StPO gilt entsprechend. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einer Woche seit seiner Bekanntmachung (§ 35 StPO) die Entscheidung des Kreisgerichts Erfurt beantragt werden. § 161a Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 464 Abs. 3 Satz 2 der StPO gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt; die Entschädigung nach Absatz 2 ist anzurechnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.