§ 19 UAG - Vernehmung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. Der Untersuchungsausschuss kann weitere Personen verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung vorgesehen, aber noch nicht beschlossen ist.
(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder und die Landesregierung sowie nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 und 4 der Betroffene und dessen Rechtsbeistand Fragen stellen; der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden oder über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen entscheidet auf Antrag eines Ausschussmitglieds der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung; soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist, kann auch der Betroffene oder sein Rechtsbeistand den Antrag stellen.