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  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 3 UAG - Gegenstand der Untersuchung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Gegenstand der Untersuchung muss in dem Antrag und in dem Einsetzungsbeschluss hinreichend bestimmt sein.

(2) Der in einem Minderheitsantrag (§ 2 Abs. 2) bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und auf Grund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.

(4) Neue Sachverhalte dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des Landtags einbezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.