§ 24 UAG - Akteneinsicht, Aktenauskunft
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses, die nach § 10 Abs. 6 benannten Mitarbeiter der Fraktionen sowie die Beauftragten der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren können jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses nehmen; ihnen können für Zwecke des Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses und der Bestimmungen über die Geheimhaltung Ablichtungen aus den Akten überlassen werden. Für die Mitarbeiter der Fraktionen gilt Satz 1 Halbsatz 2 nur, soweit die Akten nicht für vertraulich erklärt worden sind.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen.
(3) Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, können in die Protokolle über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. Im Übrigen kann ihnen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, Akteneinsicht gewährt werden, die Entscheidung hierüber trifft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Die Sätze 1 und 2 gelten für eigens von den Fraktionen hierzu benannte Mitarbeiter entsprechend.
(4) Betroffene (§ 15) können die Protokolle über öffentliche Sitzungen einsehen. Im Übrigen kann der Untersuchungsausschuss dem Rechtsbeistand des Betroffenen Akteneinsicht gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder anderer Personen entgegenstehen.
(5) Einem Rechtsanwalt kann für eine natürliche oder juristische Person Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Absatz 4 Satz 3 gilt für die Akteneinsicht und die Erteilung der Auskunft entsprechend.
(6) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Akteneinsicht. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus den Akten erteilt, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint; zu diesem Zweck kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Akteneinsicht und Auskunftserteilung unterbleiben, soweit der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(7) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 wird bei beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, Einsicht nur gewährt und Auskunft nur erteilt, soweit der Antragsteller die Zustimmung derjenigen Stelle nachweist, um deren Akte es sich handelt. Soweit Akten oder Aktenteile anderer Stellen Bestandteile der Akten des Untersuchungsausschusses geworden sind, ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht oder Auskunftserteilung nach den für diese Stellen geltenden Vorschriften zulässig wäre; die Akteneinsicht und die Auskunftserteilung können in diesen Fällen auch von der Zustimmung dieser Stellen abhängig gemacht werden.
(8) Soweit die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Landtags der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
(9) Die Akteneinsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Im Übrigen gilt für Akteneinsicht und Auskunftserteilung § 26 Abs. 4.