§ 23 UAG - Sonstige Erhebungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Der Untersuchungsausschuss kann zur Erhebung der notwendigen Beweise bei dem Kreisgericht Erfurt die Anordnung weiterer Maßnahmen, insbesondere der Beschlagnahme und Durchsuchung, beantragen; die Vorschriften des 7. und 8. Abschnitts des Ersten Buches der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt unberührt.