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  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 23 UAG - Sonstige Erhebungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Untersuchungsausschuss kann zur Erhebung der notwendigen Beweise bei dem Kreisgericht Erfurt die Anordnung weiterer Maßnahmen, insbesondere der Beschlagnahme und Durchsuchung, beantragen; die Vorschriften des 7. und 8. Abschnitts des Ersten Buches der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt unberührt.