Versionsverlauf


  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 18 UAG - Belehrung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(2) Zeugen sind über ihre Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft (§§ 15 und 16), Sachverständige über ihr Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§ 17) zu belehren.