Versionsverlauf


  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 4 UAG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Ein Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus zehn Mitgliedern des Landtags.

(2) In dem Untersuchungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.