§ 3a UAG - Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Untersuchung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit einer Untersuchung.