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  • ab 13.02.1991 (aktuelle Fassung)

§ 3a UAG - Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Untersuchung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-2

Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit einer Untersuchung.