§ 22 UAG - Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, werden in öffentlicher Sitzung verlesen; § 10 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke den Ausschussmitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie der Landesregierung zugeleitet und dem Betroffenen zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle und Schriftstücke ist jedoch in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben; Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.